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Fahrpreis- und Verkehrsvergünstigungen für Schülerinnen und Schüler; Informationen

Die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg ist

  • bei öffentlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen,
  • bei öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform) und Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10,
  • bei Vollzeitunterricht an öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsschulen,
  • sowie bei öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), Fachoberschulen und Berufsoberschulen, wenn die Schülerinnen und Schüler, wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind,

durch den jeweiligen kommunalen Aufgabenträger sicherzustellen. Auf dem Schulweg von und zur nächstgelegenen Schule besteht eine kostenlose Beförderungspflicht, wenn die einfache Wegstrecke mehr als 2 Kilometer (in den Jahrgangsstufen 1 mit 4) bzw. 3 Kilometer (ab der Jahrgangsstufe 5) beträgt und den Schülerinnen und Schülern die Zurücklegung des Schulweges auf andere Weise nicht zumutbar ist.

Bei dauerhaft behinderten Schülerinnen und Schülern besteht eine uneingeschränkte Beförderungspflicht zur nächstgelegenen Schule, soweit die Beförderung dadurch erforderlich ist.

Bei privaten Grund-, Mittel- Förderschulen sowie bei staatlich genehmigten weiterführenden Schulen entscheidet der Schulträger über die Beförderung.

Schülerinnen und Schülern an öffentlichen und staatlich anerkannten Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform) und Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11, Schülerinnen und Schülern an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Fachoberschulen und Berufsoberschulen sowie Schülerinnen und Schülern im Teilzeitunterricht an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Berufsschulen werden die Kosten der notwendigen Beförderung erstattet, soweit sie die Familienbelastungsgrenze von 465 € pro Schuljahr übersteigen. Einem Unterhaltsleistenden, der für 3 oder mehr Kinder einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder vergleichbare Leistungen hat, werden die von ihm aufgewendeten Kosten der notwendigen Beförderung für die in diesem Absatz genannten Schülerinnen und Schüler in voller Höhe erstattet. Dasselbe gilt bei Empfängern laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII, von Arbeitslosengeld II, Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II. Ein Antrag auf Kostenerstattung ist unter Vorlage insbesondere der entsprechenden Fahrausweise bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr zu stellen.

Im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe können die tatsächlichen Aufwendungen für die Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs berücksichtigt werden, soweit die Beförderungskosten nicht anderweitig (z. B. im Rahmen der oben genannten schulrechtlichen Regelungen zur Schulwegkostenfreiheit) abgedeckt sind.

Artikel 1, 2, 3 Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges - SchKfrG; §§ 1, 2 der Verordnung über die Schülerbeförderung - SchBefV; Artikel 3 Absatz 4 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz - BaySchFG

Schulen, Landratsämter und kreisfreie Städte, Gemeinden und Schulverbände, Schulämter

www.km.bayern.de

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